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VG Regensburg, 14.11.2017 - RO 4 K 16.1823 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 42 Abs. 2; BayGO Art. 57 Abs. 1 S. 1
Umsetzung eines Obdachlosen in eine andere Wohnung - rewis.io
Umsetzung eines Obdachlosen in eine andere Wohnung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 13.06.2017 - RO 4 K 16.1823
- VGH Bayern, 17.08.2017 - 4 C 17.1340
- VG Regensburg, 14.11.2017 - RO 4 K 16.1823
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Bayern, 17.08.2017 - 4 C 17.1340
Erfolglose PKH-Beschwerde - Klage gegen obdachlosenrechtliche Umsetzungsverfügung
Auszug aus VG Regensburg, 14.11.2017 - RO 4 K 16.1823
Die vom Kläger hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.8.2017 zurückgewiesen (Az.: 4 C 17.1340). - VGH Baden-Württemberg, 21.08.1992 - 1 S 1909/92
Wohnungsüberlassung an Asylbewerber aufgrund öffentlich-rechtlichen …
Auszug aus VG Regensburg, 14.11.2017 - RO 4 K 16.1823
Das vom Kläger angeführte "Abnahme- und Übergabeprotokoll" (vgl. Bl. 5 der Gerichtsakte) ist nicht geeignet, den Abschluss eines Mietvertrages nachzuweisen, auch wenn in diesem tatsächlich das Wort "Mieter" verwendet wird (so in einem Fall einer Wohnungsüberlassung einer Gemeinde an Asylbewerber, in deren Rahmen das Wort "Mietzins" verwendet wurde, auch: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 1992 - 1 S 1909/92 -, juris Rn. 2). - VGH Bayern, 21.04.1998 - 4 ZS 98.1164
Auszug aus VG Regensburg, 14.11.2017 - RO 4 K 16.1823
Sie ist grundsätzlich nur dann rechtswidrig, wenn sie sich als willkürlich oder schikanös darstellt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.4.1988, Az.: 4 ZS 98.1164). - VG Würzburg, 01.08.2001 - W 7 K 01.449
Auszug aus VG Regensburg, 14.11.2017 - RO 4 K 16.1823
Der (wohl aufgrund der auch diesem Bescheid beigefügten fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung:) eingelegte unnötige Widerspruch hat nicht zu einer Hemmung der Bestandskraft geführt (…vgl. hierzu: Eyermann, VwGO, § 74 Rn. 9; VG Würzburg, Urteil vom 01. August 2001 - W 7 K 01.449 -, juris Rn. 14), da der innerhalb der Klagefrist eingelegte Widerspruch nicht statthaft war und deshalb die Klagefrist nicht wahren konnte. - VGH Bayern, 07.06.2005 - 4 C 05.1345
Auszug aus VG Regensburg, 14.11.2017 - RO 4 K 16.1823
Hierdurch ist kein privatrechtliches Mietverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet worden (vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 7.6.2005, Az.: 4 C 05.1345).